9. Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017

Aus Wärme&Wohnen Rechtskompendium
Wechseln zu: Navigation, Suche

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2017 bzw. die EEG-Novelle 2017 besteht seit dem 21. Juli 2014 und wurde zuletzt am 22. Dezember 2016 geändert. Es gilt ab dem 01. Januar 2017.

Zweck des EEG ist eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung, die Reduktion der volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung, die Schonung fossiler Ressourcen und die Weiterentwicklung und Förderung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (§ 1 Abs. 1).

Ziel des Gesetzes ist es weiterhin, langfristig den Anteil des aus erneuerbaren Energien (EE) erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch auf bestimmte Prozentwerte zu steigern. Ebenfalls soll der Anteil EE am gesamten Bruttoendenergieverbrauch erhöht werden (siehe § 1 Abs.2).


Die EEG-Novelle 2017 baut auf dem EEG 2014 weiter auf, bringt aber auch grundlegende Veränderungen mit sich. Die Grundsätze des Gesetzes werden in § 2 beschrieben. So soll Strom aus EE in das Elektrizitätsversorgungssystem integriert und zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden.

Die Kosten für Strom aus EE sollen gering gehalten und unter Einbeziehung des Verursacherprinzips angemessen verteilt werden. Die wohl wichtigste Änderung ist, dass die Förderung EE statt von politisch festgesetzten Preisen nun durch wettbewerbliche Ausschreibungen ermittelt wird. Der im EEG 2014 festgelegte Ausbaukorridor für EE soll eingehalten werden. Das Ausschreibungsmodell betrifft Wind onshore/offshore, Photovoltaik und Biomasse. Kleine Anlagen (PV ≤ 750 kW; Biomasse ≤ 150 kW) sind von Ausschreibungen ausgenommen. Für Geothermie und Wasserkraft gilt weiterhin das EEG 2014.


Für Windkraft werden bis einschließlich 2019 jeweils 2800 MW pro Jahr ausgeschrieben, ab 2020 2900 MW.


Für die Photovoltaik werden jährlich 600 MW ausgeschrieben. Beteiligen können sich dabei alle Anlagen mit einer Leistung über 750 KW. Die Maximalgröße je Anlage beträgt 10 MW.


Für Anlagen mit einer Leistung unter 750 kW gilt weiterhin das EEG mit der geregelten Einspeisevergütung.

Für Biomasse werden bis einschließlich 2019 jeweils 150 MW pro Jahr ausgeschrieben, ab 2020 200 MW. Beteiligen können sich Anlagen mit einer Leistung über 150 kW. Alle Bestandsanlagen können an der Ausschreibung teilnehmen, um eine 10-jährige Anschlussförderung zu erhalten, wenn Strom bedarfsgerecht und flexibel erzeugt wird.


Auch die EEG-Umlage ändert sich ab 2017. Nachdem sie im Jahr 2016 noch bei 6,35 Cent/kWh lag, beträgt sie nun 6,88 Cent/kWh. Es sind zudem 40 % der EEG-Umlage auf eigenverbrauchten Strom zu zahlen. Eigenverbrauchter Strom aus kleinen Anlagen bis zu 10 kW bleibt weiterhin bis zu 10 MWh im Jahr von der EEG-Umlage befreit (Bagatellgrenze). Zusätzlich werden energieintensive Unternehmen begünstigt. Hier ist der Gesamtverbrauch ausschlaggebend, der nur für das Jahr der Antragsstellung nachgewiesen werden muss. Für die erste GWh ist die volle EEG-Umlage zu bezahlen. Für den Stromanteil zwischen 1 und 10 GWh sind 10 Prozent, zwischen 10 und 100 GWh ist ein Prozent der EEG-Umlage zu bezahlen. Oberhalb von 100 GWh wird die Umlage zusätzlich auf maximal 0.05 Cent/kWh begrenzt. Die EEG-Umlage wird zu je einem Drittel von privaten Haushalten, von der Industrie sowie von dem Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungssektor finanziert.


Die Netzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, die EEG-Umlage von Letztverbrauchern und Eigenversorgern zu verlangen.

Die Umlage entfällt für Eigenverbraucher allerdings, wenn die Erzeugungsanlage nicht an das Netz angeschlossen ist, bei Kraftwerkseigenverbrauch und wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit erneuerbaren Energien versorgt.

Die Umlage entfällt auch, wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt erzeugt wird, für höchstens 10 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr. Dies gilt ab der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres (vgl. § 61a). Danach ist die volle Umlage nach § 61 fällig.


Bestandsanlagen profitieren ebenfalls von einer Reduzierung der EEG-Umlage. Diese verringert sich auf null Prozent, wenn der Letztverbraucher den Strom selbst erzeugt, selbst verbraucht und nicht durch ein Netz leitet (§ 61c Abs. 1). Bestandsanlagen sind Stromerzeugungsanlagen, die vor dem 01. August 2014 betrieben worden und die nicht nach dem 31. Dezember 2017 erneuert, erweitert oder ersetzt worden sind. Weitere Merkmale zur Definition von Bestandsanlagen sind in § 61c Abs. 2 zu finden.


Die Reduzierung der EEG-Umlage auf null Prozent gilt ebenfalls für ältere Bestandsanlagen in gleichem Maße. Ältere Bestandsanlagen sind Stromerzeugungsanlagen, die vor dem 01. September 2011 betrieben worden und nicht nach dem 31. Juli 2014 erneuert, erweitert oder ersetzt worden sind. Weitere Merkmale zur Definition von älteren Bestandsanlagen sind in § 61d Abs. 2f zu finden.

Im Gegensatz dazu steht der § 61i, der die „Erhebung der EEG-Umlage bei Eigenverbrauch und sonstigem Letztverbrauch detailliert regelt.


Betreiber von Bestandsanlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas haben zusätzlich einen Anspruch auf die Flexibilitätsprämie nach § 50b, sofern sie vor dem 01. August 2014 in Betrieb genommen wurden. Diese Prämie gilt für die Bereitstellung zusätzlich installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung. Die Höhe der Flexibilitätsprämie bestimmt sich nach Anlage 3 Nummer II.


Zum Ausbau von erneuerbaren Energien gehört indirekt auch das Mieterstrommodell. Dabei erfolgt die Strombelieferung aus einer örtlichen dezentralen Anlage (PV oder BHKW). Der Strom wird in der Wohnungsanlage direkt verbraucht. Vermieter und Mieter erhalten entsprechende Tarife und Verträge, die dieses Modell attraktiv machen sollen. Außerdem zahlen sie ab 2017 nur noch 40 % der EEG-Umlage.


Für Kleinanlagen gelten oft gesonderte Regelungen. Bei Solaranlagen definieren sich Kleinanlagen durch eine Leistung von unter 750 kW. Für Anlagen mit einer Leistung unter 750 kW gilt das EEG mit der geregelten Einspeisevergütung. Sie sind von dem neu eingeführten Ausschreibungsmodell ausgenommen. Der anzulegende Wert für Solaranlagen, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt nach § 48 Abs. 2

  • 12,70 Cent pro kWh für eine Leistung bis einschließlich 10 kW
  • 12,36 Cent pro kWh für eine Leistung bis einschließlich 40 kW
  • 11,09 Cent pro kWh für eine Leistung bis einschließlich 750 kW.

Betreiber von KWK-Anlagen mit einer Leistung über 100 kW und/oder von Photovoltaik mit einer Leistung über 30 kW bis höchstens 100 kW müssen die gleichen technischen Vorgaben nach § 9 erfüllen. Diese besagen, dass der Netzbetreiber die Einspeiseleistung jederzeit ferngesteuert reduzieren kann und die Ist-Einspeisung abrufen kann.


Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu verfassen.