10. KWKG

Aus Wärme&Wohnen Rechtskompendium
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Das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) wurde zuletzt am 22. Dezember 2016 geändert. Es dient der Erhöhung der Nettostromerzeugung aus KWK-Anlagen auf 110 TWh bis zum Jahr 2020 sowie auf 120 TWh bis zum Jahr 2025 im Interesse der Energieeinsparung und des Umwelt- und Klimaschutzes. Das Gesetz regelt hierfür die Abnahme von KWK-Strom aus KWK-Anlagen, die Zahlung von Zuschlägen und die Umlage der Kosten.

KWK-Strom ist das rechnerische Produkt aus Nutzwärme und Stromkennzahl der KWK-Anlage.

Bei Anlagen, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, ist die gesamte Nettostromerzeugung KWK-Strom. Netzbetreiber müssen nach § 3 unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen hocheffiziente KWK-Anlagen unverzüglich an ihr Netz anschließen und den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom vorrangig abnehmen. Dabei ist § 8 des EEG („Anschluss“) anzuwenden.


§ 4 regelt die Direktvermarktung des KWK-Stroms. Demnach haben Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 100 kW eine Direktvermarktungspflicht an Dritte. Dritter kann auch ein Letztverbraucher sein. Nach § 2 Punkt 17 ist ein Letztverbraucher jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht. Betreiber von KWK-Anlagen mit einer Leistung unter 100 kW können den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten, selbst verbrauchen oder vom Netzbetreiber die kaufmännische Abnahme ihres erzeugten KWK-Stroms verlangen. Für den kaufmännisch abgenommenen KWK-Strom ist zusätzlich zu Zuschlagszahlungen der übliche Preis zu entrichten. Der übliche Preis ist der durchschnittliche Preis für den Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal.


Das zukünftig angewendete Ausschreibungsverfahren für die Fördersätze gilt für Anlagen mit einer Leistung zwischen 1 MW und 50 MW elektrisch. Sie wird von der Bundesnetzagentur 16 (BNetzA) geregelt und teilt sich in die allgemeine Ausschreibung und die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme. Die allgemeine Ausschreibung orientiert sich am Ausschreibungsdesign des EEG 2017. Das Volumen beträgt 2017 100 MWel, danach bis 2021 200 MWel pro Jahr. Hier sind allerdings Anpassungen durch die BNetzA möglich.

Innovative KWK-Systeme sind besonders energieeffiziente und treibhausgasarme Systeme, in denen KWK-Anlagen in Verbindung mit hohen Anteilen von Wärme aus erneuerbaren Energien KWK-Strom und Wärme bedarfsgerecht erzeugen oder umwandeln (§ 2 Punkt 9a). Das Gesetz hierzu ist noch ausstehend. Erste Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme sind für das Winterhalbjahr 2017/2018 geplant. Innovative KWK-Systeme werden in § 33b genauer geregelt.


KWK-Anlagen, die bis Ende 2016 nach Bundes-Immissions-Schutz-Gesetz (BImSchG) genehmigt wurden und bis zum 31.12.2018 in Betrieb gehen, müssen nicht am Ausschreibungsverfahren teilnehmen und können noch unter dem bisherigen System des KWKG 2016 gefördert werden.


Zuschlagsberechtigt sind neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2022 in Dauerbetrieb genommen wurden, die Strom auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewinnen und die hocheffizient (vgl. hierzu § 2 Nr. 8) sind. Zusätzlich dürfen die Anlagen keine bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen und müssen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zugelassen sein.


Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, besteht nur bei KWK-Anlagen, die eine Leistung über 100 kWel haben, die KWK-Strom liefern, soweit für diesen KWK-Strom die volle EEG-Umlage entrichtet wird oder für Anlagen, die in stromkostenintensiven Unternehmen eingesetzt werden und deren KWK-Strom von diesen Unternehmen selbst verbraucht wird (vgl. § 6).


Tabelle 2: Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen

Zuschläge [vgl. § 7] ≤ 50 kWel ≤ 100 kWel ≤ 250 kWel ≤ 2 MWel > 2 MWel
KWK-Strom im NdaV* 8 6 5 4,4 3,1
KWK-Strom vom Energiedienstleister außerhalb des NdaV nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 4 3 - - -
KWK-Strom vom Energiedienstleister außerhalb des NdaV nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 4 3 2 1,5 1
Eigennutzung durch stromintensive Industrie nach § 6 Abs. 4 Nr. 3 5,41 4 4 2,4 1,8
Anlagen des TEHG** (§ 7 Abs. 5) +0,3 +0,3 +0,3 +0,3 +0,3
Anlagen, die kohlebefeuerte KWK-Anlagen ersetzen [§ 7 Abs. 2] +0,6 +0,6 +0,6 +0,6 +0,6
Werte in Cent/kWh

*NdaV = Netz der allgemeinen Versorgung

**TEHG = Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz


Die Regelungen der Vollbelastungsstunden hat sich zum KWKG 2016/2017 verändert. Die Eigenversorgung wird über 100 kWel nicht auf die Förderdauer angerechnet, da die Strommengen nicht zuschlagsberechtig sind. Nach § 2 Nr. 3 ist die „Anzahl der Vollbenutzungsstunden“ der Quotient aus der jährlichen zuschlagberechtigten KWK-Nettostromerzeugung und der maximalen KWK-Nettostromerzeugung im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde unter normalen Einsatzbedingungen.

Neuen KWK-Anlagen mit einer Leistung bis zu 50 kWel wird der Zuschlag für 60 000 Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme des Dauerbetriebes der Anlage gezahlt. Für neue Anlagen mit einer Leistung über 50 kWel wird der Zuschlag für 30 000 Vollbenutzungsstunden gezahlt. Die Dauer der Zuschlagszahlung für modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen ist in § 8 genauer geregelt.


Betreiber von KWK-Anlagen müssen gewisse Mitteilungs- und Vorlagepflichten erfüllen (vgl. § 15). Betreiber von KWK-Anlagen müssen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle monatlich über die Menge des erzeugten KWK-Stroms, die nicht in das NdaV eingespeist wurde, informieren. Diese Pflicht gilt nicht für Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 2 MW, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen.

Betreiber von KWK—Anlagen mit einer Leistung von 50 kW bis einschließlich 2 MW müssen während der Dauer der Zuschlagszahlung außerdem folgende Informationen jeweils bis zum 31. März vorlegen: KWK-Strom, der nicht in das NdaV eingespeist wird; Menge der KWK-Nettostromerzeugung, Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung, Brennstoffart und Brennstoffeinsatz, Anzahl der Vollbenutzungsstunden seit Aufnahme des Dauerbetriebs, Nachweis über die entrichtete EEG-Umlage, Nachweis über den Einsatz der Anlage in einem stromkostenintensiven Unternehmen (vgl. § 15 Abs. 3). Die Mitteilungspflichten für Anlagen über 2 MW sind im § 15 Abs. 2 aufgezählt.


Für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse (…) null oder negativ ist, verringert sich der Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen auf null. Der während eines solchen Zeitraums erzeugte KWK-Strom wird nicht auf die Dauer der Zahlung nach § 8 angerechnet (§ 7 Abs. 7). Dieser Zusammenhang wird in § 15 Abs. 4 geregelt.


Wenn in einem Kalendermonat die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 7 mindestens einmal erfüllt sind, legen die Betreiber von KWK-Anlagen mit der Abrechnung Angaben zur Strommenge vor, die sie in dem Zeitraum erzeugt haben, in dem die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ gewesen sind. Andernfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt. Um diese Reduzierung der Vergütung zu umgehen, gibt der Betreiber am Ende des Kalendermonats den Bericht mit den Strommengen, die er zu Zeiten negativer Preise produziert hat, ab. Darin steht, dass er zu Stunden mit negativen Preisen voll produziert hat. Er erhält keine Vergütungfür den Zeitraum mit negativen Preisen und der Zeitraum wird ihm nicht auf die Vergütungsdauer angerechnet.


In Abbildung 1 ist das Verfahren nach § 7 Abs. 7 und § 15 Abs. 4 nochmals veranschaulicht. Der Anlagenbetreiber hat somit drei Möglichkeiten auf den negativen Börsenpreis zu reagieren.


Abb2 KWKG-Regelung.jpg


Abbildung 2: KWKG-Regelung bei negativem Börsenpreis


Betreiber eines neuen oder ausgebauten Wärmenetzes haben gegenüber dem KWK-Anlage an ein bestehendes Wärmenetz ist dabei dem zuschlagberechtigten Ausbau eines Wärmenetzes gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass die Inbetriebnahme spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt. Zusätzlich muss die Versorgung der Abnehmenden innerhalb von 36 Monaten ab Inbetriebnahme mindestens zu 75 Prozent mit Wärme aus KWK-Anlagen oder zu 50 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme erfolgen (vgl. § 18 Abs. 1). Bei der Kombination besteht der Anspruch allerdings nur, solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 25 Prozent der transportierten Wärmemenge nicht unterschreitet (§ 18 Abs. 2').

Die Höhe des Zuschlags für Wärme- und Kältenetze ist abhängig von dem mittleren Durchmesser, der auf Grundlage der Leitungslänge des Projekts bestimmt wird (§ 19 Abs. 1).


Betreiber von Wärmespeichern (für Definition vgl. § 2 Punkt 33) haben gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags, wenn die Inbetriebnahme des neuen Wärmespeichers bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt. Des Weiteren muss die Wärme des Speichers überwiegend aus KWK-Anlagen stammen, die an das NdaV angeschlossen sind und die in dieses Netz einspeisen können. Eine weitere Bedingung ist, dass die mittleren Wärmeverluste weniger als 15 Watt je m2 Behälteroberfläche betragen (vgl. § 22 Abs. 1). Wärme aus erneuerbaren Energien steht der Wärme aus KWK-Anlagen gleich, solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 25 Prozent der eingespeisten Menge nicht unterschreitet (§ 19 Abs. 2).

Die Höhe des Zuschlags beträgt 250 Euro je m3 Wasseräquivalent des Wärmespeichervolumens. Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Wärmespeicher an einem Standort stehen einem Wärmespeicher gleich, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind (§ 23 Abs. 1).


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