8. Stromdirektvermarktung

Aus Wärme&Wohnen Rechtskompendium
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Allgemein:

Das Prinzip der Direktvermarktung von Strom ist im EEG 2014 und im neuen EEG 2017 gesetzlich geregelt. Dabei geht es um den (verpflichtenden) Verkauf von Strom über das Marktprämienmodell an der Strombörse. Der Anlagenbetreiber vermarktet den von ihm produzierten Strom also, indem er ihn dem Handel an der Strombörse zur Verfügung stellt. Der Grünstrom wird gleichberechtigt neben konventionell erzeugtem Strom gehandelt und zum selben Marktpreis verkauft. Das Vermarktungsrisiko wird durch die Marktprämie reduziert. Diese wird vom Netzbetreiber bezahlt und ergibt sich aus der Differenz der jeweiligen EEG-Vergütung und dem Strombörsenpreis plus die Managementprämie. Nach Verkauf erhält der Anlagenbetreiber den Verkaufserlös von der Strombörse gemeinsam mit der Marktprämie. Die Summe aus Börsenerlös und Marktprämie entspricht dabei mindestens der Höhe der fixen Einspeisevergütung. Das bedeutet, dass der Anlagenbetreiber mindestens die Stromerzeugungs- und Vermarktungskosten wieder einbringt. Dadurch bleibt die Investitionssicherheit gewahrt und es wird ein Anreiz zur Direktvermarktung geschaffen.

Die Marktprämie ergibt sich aus der Differenz der fixen Einspeisevergütung und dem Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Referenzmarktpreises. Die genaue Berechnung der Marktprämie ist in Anlage 1 des EEG zu finden. Da sich die Marktprämie bei Erlösen oberhalb des Monatsmittelwerts nicht anteilig verringert, können höhere Einnahmen als die Einspeisevergütung erzielt werden.


Die Direktvermarktung unterteilt sich in die verpflichtende Direktvermarktung von Neuanlagen und in die optionale Direktvermarktung von Bestandsanlagen.


Verpflichtende Direktvermarktung:

Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien, die ab dem 01. Januar 2016 in Betrieb gingen, müssen ab einer Leistung von 100 kW ihren Strom direkt vermarkten (vgl. §21 EEG17, zuvor §37 EEG14). Außerdem gilt eine verpflichtende Fernsteuerbarkeit der Anlagen. Die Verpflichtung gilt nicht für Bestandsanlagen, die vor dem EEG 14 in Betrieb gingen (vgl. §100 Abs. 1 Nr. 6 EEG14).


Optionale Direktvermarktung:

Generell ist ein Wechsel zur Direktvermarktung problemlos möglich. Weiterhin besteht anschließend die Möglichkeit von der Direktvermarktung zum gewohnten Vergütungsmodell zurückzukehren. Die ist allerdings nur monatlich und unter Beibehaltung des Anspruchs auf die vorherige fixe Einspeisevergütung möglich. Außerdem gilt auch bei Bestandsanlagen, die in die Direktvermarktung gehen, die verpflichtende Fernsteuerbarkeit.

Besonders profitieren kann man bei der optionalen Direktvermarktung, wenn man den Strom zu Spitzennachfragezeiten oberhalb des durchschnittlichen Marktpreises oder Regelenergie verkauft.

Bei der alternativen „regionalen Direktvermarktung“, wird der Strom nicht an der Strombörse gehandelt, sondern an lokale Abnehmer verkauft. Das EEG 2017 beendete jedoch die Stromsteuerbefreiung von EEG-geförderten Anlagen in der regionalen Direktvermarktung. Daher ist davon auszugehen, dass diese Form der Direktvermarktung in Zukunft nur noch von KWKG-geförderten Anlagen durchgeführt werden wird.

Das Grünstromprivileg (vormals §33b Nr. 2 EEG12) und das Marktintegrationsmodell sind ausgelaufen.


Managementprämie:

Um seinen Strom an der Energiebörse anbieten zu können, muss der Anlagenbetreiber eine Prognose über die Höhe und Dauer seiner Einspeisung aufstellen. Da bei Verfehlung dieser Prognose der Anlagenbetreiber einem z.T. hohen finanziellen Risiko ausgesetzt ist, wurde im EEG 2012 die Managementprämie eingeführt. Sie wird pauschal an die Anlagenbetreiber ausbezahlt. Die Managementprämie fungiert dadurch unter anderem als Anreiz zur Marktintegration. Des Weiteren erhalten Anlagenbetreiber zusätzliche Einnahmen, wenn sie ihre Prognosen einhalten. Die Managementprämie wird ebenso wie die Marktprämie vom Netzbetreiber ausbezahlt. Aufgrund der verpflichtenden Fernsteuerbarkeit ist die Managementprämie für Neuanlagen und Bestandsanlagen nach dem EEG 2014 gleich. Sie beträgt seit 01.01.2015 für regelbare Energien (z.B. Biogas) 0,2 Cent/kWh, für nicht-regelbare Energien (z.B. Wind/PV) 0,4 Cent/kWh. Lediglich die Berechnungsmethodik ist unterschiedlich.

Durch die Direktvermarktung entfernen sich die erneuerbaren Energien von der fixen Einspeisevergütung hin zu einem marktwirtschaftlichen Umfeld. Die verpflichtende Fernsteuerbarkeit soll die Erzeugung von Strom außerdem besser kalkulierbar machen, um so auch besser auf Netzschwankungen reagieren zu können.

Das EEG 2017 regelt die Direktvermarktung in den Paragraphen §§ 19 bis 27.


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