7. Strommarktgesetz

Aus Wärme&Wohnen Rechtskompendium
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Das Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarkts (kurz: Strommarktgesetz) wurde am 8. Juli 2016 beschlossen und ist am 30. Juli 2016 in Kraft getreten. Nach einer Konsultation mit der Öffentlichkeit hat sich die Bundesregierung für einen „Strommarkt 2.0“ mit freier Preisbildung an den Großhandelsmärkten und gegen einen sogenannten Kapazitätsmarkt entschieden. Ausschlaggebend waren die geringen Kosten und die bessere Integration in den europäischen Binnenmarkt. Das Strommarktgesetz soll unter anderem die Integration von erneuerbaren Energien in das Stromnetz erleichtern, um so deren Anteil zu erhöhen.

Bei dem Strommarktgesetz handelt es sich um ein Mantelgesetz. Das bedeutet, es ändert verschiedene Gesetze und Verordnungen. Dazu gehören das Energiewirtschaftsgesetz, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Stromnetzentgeltverordnung, die Stromnetzzugangsverordnung, die Anreizregulierungsverordnung, die Reservekraftwerksverordnung, die Elektrizitätssicherungsverordnung, die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, das EEG, die Anlagenregisterverordnung, das dritte Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften und das Bundesbedarfsplangesetz.

Eine der wichtigsten Änderungen ist die des § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Die Vorschriften der §§ 13 bis 13c wurden dabei durch die Angaben zu den §§ 13 bis 13k ersetzt. Die Änderungen umfassen die Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen, unter anderem mit der Anpassung von Einspeisungen und ihren Vergütungen, die Stilllegung von Anlagen, die Netzreserve, die Kapazitätsreserve oder die Stilllegung von Braunkohlekraftwerken.

Ein wesentlicher Punkt des § 13 ist die Weiterentwicklung der Netzreserve. Diese gilt zum Zweck der Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems insbesondere für die Bewirtschaftung von Netzengpässen und für die Spannungshaltung und zur Sicherstellung eines möglichen Versorgungswiederaufbaus (vgl. § 13d Abs. 1). Ein weiterer Punkt ist die Kapazitätsreserve (vgl. § 13e). Diese gilt zum Zweck der Systemstabilisierung. Die Betreiber von Übertragungsnetzen halten Reserveleistung vor, um im Fall einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems Leistungsbilanzdefizite infolge des nicht vollständigen Ausgleichs von Angebot und Nachfrage an den Strommärkten auszugleichen. Die Kapazitätsreserve hat einen Umfang von 2 GW und startet ab dem Winterhalbjahr 2018/2019. Die Betreiber der Erzeugungsanlagen erhalten eine jährliche Vergütung für ihre Kosten (z.B. Vorhaltung der Anlage, Werteverbrauch durch den Einsatz der Anlage etc.). Gesondert erstattet werden außerdem die Einspeisungen, die variablen Instandhaltungskosten der Anlage und die Sicherstellung der Brennstoffversorgung.

Ein wesentlicher Bestandteil des Strommarktgesetzes ist die Regelung zur Sicherheitsbereitschaft von 13 % der Braunkohlekraftwerke (vgl. § 13g). Bis zu ihrer endgültigen Stilllegung stehen die Anlagen ausschließlich für Anforderungen der Betreiber von Übertragungsnetzen zur Verfügung. Für die Anlagen in der Sicherheitsbereitschaft gelten das Vermarktungs- und das Rückführungsgebot.

Das Strommarktgesetz ändert auch den § 6 des EEG, also die Erfassung des Ausbaus erneuerbarer Energien. In diesem werden die Datenerfassung, -übermittlung und Datenveröffentlichung von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien durch die Bundesnetzagentur genauer beschrieben.


Als weiterführende Literatur hierzu bietet sich das Impulspapier „Strom 2030“ des BMWi an.

Link zum Strommarktgesetz


Anonymer Benutzer #1

vor 49 Monaten
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