2. WärmeLV

Aus Wärme&Wohnen Rechtskompendium
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Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum (Wärmelieferverordnung – WärmeLV 07.06.2013)

Die WärmeLV ist in vier Abschnitte und insgesamt 13 Paragraphen unterteilt.


Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gegenstand der Verordnung: Gegenstand der Verordnung sind Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer Umstellung auf Wärmelieferung nach § 556c des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen werden, und mietrechtliche Vorschriften für den Kostenvergleich und die Umstellungsankündigung nach § 556c Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.


Wärmeliefervertrag

Abschnitt 2 regelt den Inhalt des Wärmeliefervertrages (§ 2). Zu den Inhalten gehören u.a. die genaue Beschreibung der zu bringenden Leistungen, die Aufschlüsselung des Wärmelieferpreises in den Grundpreis/Arbeitspreis und Angaben zur Dimensionierung der Heizungs- oder Warmwasseranlage. Darüber hinaus beschreibt Abschnitt 2 die Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln (§ 3) und weist darauf hin, dass der Wärmeliefervertrag der Textform bedarf (§ 4). Außerdem werden der Auskunftsanspruch (§ 5) und das Verhältnis zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (§ 6) geregelt.


Umstellung der Wärmeversorgung für Mietwohnraum

§ 8 Kostenvergleich vor Umstellung auf Wärmelieferung: Beim Kostenvergleich nach § 556c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind für das Mietwohngebäude gegenüberzustellen die Kosten der Eigenversorgung durch den Vermieter mit Wärme oder Warmwasser, die der Mieter bislang als Betriebskosten zu tragen hatte, und die Kosten, die der Mieter zu tragen gehabt hätte, wenn er die den bisherigen Betriebskosten zugrundeliegende Wärmemenge im Wege der Wärmelieferung bezogen hätte.

Weiterhin beschreibt § 9 die Ermittlung der Betriebskosten der Eigenversorgung. Der durchschnittliche Endenergieverbrauch für einen Abrechnungszeitraum wird auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs der letzten drei Abrechnungszeiträume, die vor der Umstellungsankündigung gegenüber dem Mieter abgerechnet worden sind, ermittelt.

Zuletzt werden in § 10 noch die Ermittlung der Kosten der Wärmelieferung und in § 11 die Umstellungsankündigung des Vermieters geregelt.


Schlussvorschriften

§ 13 Inkrafttreten: Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.


Siehe hierzu auch:

Betriebskostenabrechnung nach Umstellung auf Wärmecontracting § 556 c BGB und Heizkostenverordnung


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