19. Abfallwirtschaftsgesetz

Aus Wärme&Wohnen Rechtskompendium
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Durch die stetige Entwicklung der modernen Industrie- und Konsumgesellschaft kam es zu einem explosionsartigen Anstieg des Abfallaufkommens und damit verbunden zu zunehmenden Entsorgungsproblemen. Im Jahr 1990 wurde in Folge das Abfallwirtschaftsgesetz mit dem Grundsatz der Nachhaltigkeit und dem Ziel erlassen, schädliche Einwirkungen so gering wie möglich zu halten, Ressourcen zu schonen und im Sinne des Vorsorgeprinzips nur Abfälle ohne Gefährdungspotenzial für nachfolgende Generationen abzulagern. Das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) regelt die Maßnahmen zur Vermeidung, Reduzierung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen.

Seit der AWG-Novelle im Jahr 2000 ist auch die Stilllegung oder Schließung von Deponien festgelegt. Durch diese Novellierung wurde eine Grundlage zur Kontrolle bzw. Sicherung und Sanierung von Altablagerungen geschaffen. Das AWG gibt es in der Bundesfassung, welche auch auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan und das Abfallvermeidungsprogramm explizit eingeht, und in einer bayerischen Fassung, die besonders auf die Pflichten der öffentlichen Hand (Staat, Gemeinde, Landkreise, …) eingeht.


Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002)

Die Bundesfassung des Abfallwirtschaftsgesetzes ist in 10 Abschnitte unterteilt:

1. Allgemeine Bestimmungen

In den allgemeinen Bestimmungen wird das Gesetz in seinen Grundsätzen vorgestellt, z.B. mit den Zielen und Grundsätzen in § 1 (Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung, Beseitigung), dem Geltungsbereich (§ 3), dem Abfallverzeichnis (§ 4), Feststellungsbescheide (§ 6) und dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan (§ 8).


2. Abfallvermeidung und -verwertung

§ 9 Ziele der nachhaltigen Abfallvermeidung: Durch die Verwendung von geeigneten Herstellungs-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsformen, durch die Entwicklung geeigneter Arten und Formen von Produkten und durch ein abfallvermeidungsbewusstes Verhalten der Letztverbraucher sollen die Mengen und die Schadstoffgehalte der Abfälle verringert und zur Nachhaltigkeit beigetragen werden.

Wichtig hierfür:

  • Herstellung von Produkten
  • Vertriebsformen
  • Gestaltung von Produkten
  • Gebrauch der Produkte

Weiterhin behandelt Abschnitt 2 u.a. die Pflichten für den Versandhandel (§ 13), für Hersteller und Importeure (§ 13a) und Maßnahmen für die Abfallvermeidung und-verwertung (§ 14).


3. Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern

§ 15 Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer: Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden, nur durch den Mischvorgang abfallspezifische Grenzwerte, Qualitätsanforderungen oder anlagenspezifische Grenzwerte in Bezug auf die eingesetzten Abfälle eingehalten werden.

Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.

§ 17 Aufzeichnungspflichten für Abfallbesitzer: Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler) haben, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu führen.

Des Weiteren wird in Abschnitt 3 u.a. der Umgang mit gefährlichen Abfällen und die elektronischen Register (§ 22) geregelt.


4. Abfallsammler und- behandler

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist „Abfallsammler“ jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere

a) abholt,
b) entgegennimmt oder
c) über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist „Abfallbehandler“ jede Person, die Abfälle verwertet oder beseitigt.


5. Sammel- und Verwertungssysteme

6. Behandlungsanlagen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind „Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile.


7. Grenzüberschreitende Verbringung

8. Behandlungsaufträge, Überprüfung

9. Übergangsbestimmungen

10. Schlussbestimmungen

Anhang 1: Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen

Anhang 2: Behandlungsverfahren

(Anhang 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2011)

Anhang 4: Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Anhang 5: IPPC-Behandlungsanlagen

Anhang 6: Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

Anhang 7: Strategische Umweltprüfung – Bundes-Abfallwirtschaftsplan


Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG)

(in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996)

Die bayerische Verfassung des Abfallwirtschaftsgesetzes ist in neun Teile unterteilt:


1. Ziele der Abfallbewirtschaftung, Pflichten der öffentlichen Hand

Art. 1 Ziele der Abfallbewirtschaftung: Ziele der Abfallbewirtschaftung sind Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung und Beseitigung.

Art. 2 Pflichten der öffentlichen Hand: Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen, dass die Ziele des Art. 1 Abs. 1 erreicht werden. Dazu sind finanzielle Mehrbelastungen und Minderungen der Gebrauchstauglichkeit in angemessenem Umfang hinzunehmen.


2. Träger der Abfallentsorgung

Art. 3 Entsorgungspflichtige Körperschaften: Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden sind für die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinn des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (entsorgungspflichtige Körperschaften). Sie erfüllen die sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis.

Der zweite Teil regelt weiterhin u.a. die Mitwirkung kreisangehöriger Gemeinden (Art. 5), die kommunale Abfallentsorgung (Art. 7) und die Entsorgung von Sonderabfällen (Art. 10).


3. Abfallwirtschaftsplan, Abfallbilanz und Abfallwirtschaftskonzept

4. Abfallbeseitigungsanlagen

5. Finanzielle Förderung abfallwirtschaftlicher Maßnahmen

Zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und nach diesem Gesetz können Finanzierungshilfen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 gewährt werden. Das Staatsministerium erlässt im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und des Innern, für Bau und Verkehr die zur Durchführung der Finanzierung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.


6. (aufgehoben)

7. Sachliche Zuständigkeit, Anordnungen für den Einzelfall, Aufsicht

8. Ordnungswidrigkeiten

9. Inkrafttreten


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