15. EEWärmeG

Aus Wärme&Wohnen Rechtskompendium
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Eng verbunden mit der EnEV ist das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Dieses besteht seit dem 01. Januar 2009 und besagt, dass der Wärme- und Kältebedarf für neu zu entwickelnde Gebäude ab einer Nutzfläche von 50 m2 anteilig mit erneuerbaren Energien (oder gültigen Ersatzmaßnahmen) gedeckt werden muss (vgl. § 3). Wer als Bauherr ein neues Haus oder sonstiges Gebäude erstellt muss parallel zur Energieeinsparverordnung auch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz erfüllen.

Öffentlichen Gebäuden kommt eine Vorbildfunktion im Rahmen des Zwecks und Ziels nach § 1 zu. Diese Vorbildfunktion kommt auch öffentlichen Gebäuden im Ausland zu, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden.

Der Anteil erneuerbarer Energien bei neuen Gebäuden muss bei der jeweiligen Nutzung zu einem gewissen Prozentsatz erfüllt sein (vgl. § 5).

Dieser beträgt bei:

  • Solarer Strahlungsenergie 15 %
  • Gasförmiger Biomasse 30 %
  • Flüssiger und fester Biomasse 50 %
  • Geothermie und Umweltwärme 50 %.


Bei grundlegend renovierten öffentlichen Gebäuden beträgt der Anteil erneuerbarer Energien bei:

  • Gasförmiger Biomasse 25 %
  • Sonstigen erneuerbaren Energien 15 %


Für die Versorgung von mehreren Gebäuden gilt:

Die Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien kann auch dadurch erfüllt werden, dass Verpflichtete, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, ihren Wärme- und Kälteenergiebedarf insgesamt in einem Umfang decken, der der Summe der einzelnen Verpflichtungen nach § 5 entspricht.


Als alternative Erfüllungsmöglichkeiten, sog. Ersatzmaßnahmen (vgl. § 7), gibt es unter anderem folgende Möglichkeiten:

  • Maßnahmen zur Einsparung von Energie bzw. Verbesserung der energetischen Qualität des Gebäudes nach EnEV
  • Versorgung mit Abwärme oder Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung zu mindestens 50 %
  • Versorgung über Nah- oder Fernwärme, wenn die Wärme zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien, Abwärme oder KWK-Anlagen besteht
  • Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen nach § 7 können zur Erfüllung der Nutzungspflicht untereinander und miteinander kombiniert werden
  • Gefördert werden können Maßnahmen für die Erzeugung von Wärme oder Kälte, insbesondere die Errichtung oder Erweiterung von
    • solarthermischen Anlagen,
    • Anlagen zur Nutzung von Biomasse,
    • Anlagen zur Nutzung von Geothermie und Umweltwärme sowie
    • Wärmenetzen, Speichern und Übergabestationen für Wärmenutzer, wenn sie auch aus Anlagen nach den Nummern 1 bis 3 gespeist werden.

Für die Förderung der Maßnahmen bestehen einzelne Ausnahmen oder technische Anforderungen, die in § 15 detailliert aufgeführt werden.


Das Gesetz sieht eine Geldbuße von bis zu 50 000 € vor, wenn ein verpflichteter Eigentümer die Nutzungspflicht nach dem EEWärmeG nicht nachkommt. Die konkrete Höhe des Bußgeldes hängt aber nicht nur von der Art des Verstoßes ab, sondern auch von den konkreten Umständen und der Schwere des Verstoßes.


Der Bundesverband Erneuerbarer Energien (BEE) fordert für das EEWärmeG die ertragsbezogene anstatt die flächenbezogene Auslegung von Solaranlagen: Der Ansatz AKF = (0,04 bzw. 0,03 m2KF / m2EB x AEB) [Energiebezugsfläche EB] führt zu unnötig großen Anlagen.

Besser sei eine ertragsbezogene Auslegung mit z.B. AKF = (20 kWh/ m2EB x AEB) / qACO, 50°C, Wz mit dem auf die Bruttofläche bezogenen Solar Keymark-Modulertrag.

Die bisher bei den Wohngebäuden noch zulässige Bewertung der Anlagentechnik nach DIN V 4701-10 wird ersetzt durch die bereits veröffentlichten Neufassungen der DIN V 18599-5 2016-10 (Raumheizung) und -9 2016-10 (Trinkwassererwärmung).

Darin neu: Wärmeversorgung mit der Kombination WP + PV auf Monatsbilanzverfahren. Eine überarbeitete Ertragsberechnung für Solarthermieanlagen qSOL(M) wurde geprüft und führt nun zu sinnvollen Ergebnissen.

Bei der Überarbeitung zum EnEV/EEWärme G 2016/7 ist die Bewertung von PV-Erträgen als Beitrag zur Deckung der geforderten 15 % EE noch offen. Im baden-württembergischen ErneuerbareWärmeGesetz steht z.B. 15 % EE = 20 Wpeak PV-Leistung pro m2EB.



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