14. EnEV

Aus Wärme&Wohnen Rechtskompendium
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Allgemein:

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) – erstmals in Kraft getreten am 01. Februar 2002 – gilt in der Neufassung seit dem 01. Mai 2014 und ist eine auf dem Energieeinspargesetz (EnEG) basierende Bundesrechtsverordnung. Zweck dieser Verordnung ist die Einsparung von Energie in Gebäuden. Um das zu gewährleisten, schreibt die Energieeinsparverordnung bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergiebedarf von Gebäuden vor.

Die EnEV gilt nach §1 Abs. 2 für Gebäude (Begriffsbestimmung siehe §2 EnEV), soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und für Anlagen/Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung von Gebäuden.


Änderungen vom 01.01.2016:

Seit dem 01. Januar 2016 gelten erhöhte energetische Standards hinsichtlich der Anforderungen an Gebäude. Dabei geht es um energieeffizientere Neubauten. Der Primärenergiefaktor für Strom sinkt auf 1,8. Weiterhin mindert sich der Höchstwert des jährlichen Primärenergiebedarfs für ein Wohnhaus (QP) um 25 %. Dieser wird anhand eines virtuellen Referenzhaus berechnet, welches die gleiche Geometrie und Ausrichtung hat, wie das neu geplante Haus. Der Anlage 1 („Anforderungen an Wohngebäude“) Tabelle 1 der EnEV können die technischen Richtwerte des Referenzhauses entnommen werden. Um den finalen, um 25 % geminderten Wert zu erhalten, muss der berechnete Jahres-Primärenergiebedarf des entsprechenden Referenzhauses für Neubauvorhaben mit 0,75 multipliziert werden. Sowohl das Referenzhaus, als auch das zu errichtende Wohngebäude müssen mit demselben vorgegebenen Verfahren berechnet werden. Zusätzlich darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust H’T eines zu errichtenden Wohngebäudes das 1,0-fache des entsprechenden Werts des jeweiligen Referenzgebäudes nicht überschreiten.

Tabelle 5: Höchstwerte des Transmissionswärmeverlusts (Quelle: EnEV 2014 Anlage 1 Tabelle 2)

Tabelle5 Transmissionswärmeverlust.jpg


Damit werden die Anforderungen an die Außenbauteile für Wohngebäude um ca. 20 % verschärft. Die allgemeinen Übergangsvorschriften (§ 28) bleiben unberührt.

Die EnEV regelt auch die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien bei zu errichtenden Gebäuden. Wird in zu errichtenden Gebäuden Strom aus erneuerbaren Energien eingesetzt, darf dieser vom berechneten Endenergiebedarf abgezogen werden. Der Strom muss in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt werden. Außerdem muss der Strom unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung direkt im Gebäude verbraucht und nur überschüssige Energiemenge darf in ein öffentliches Netz eingespeist werden. Die Anrechnung gilt höchstens für die Strommenge, die dem berechneten Strombedarf der jeweiligen Nutzung entspricht.


Änderungen 2017:

Ein weiterer Punkt im Zusammenhang mit der EnEV ist das Prinzip des KfW-Effizienzhaus. Neubauten, die noch energieeffizienter sind als es die geltende Energieeinsparverordnung vorschreibt, werden vom Staat finanziell gefördert. Die KfW fördert dabei neu errichtete Wohngebäude, wenn sie den Standard eines KfW-Effizienzhauses 55 oder 40 erfüllen. Seit April 2016 gibt es auch das Effizienzhaus 40 Plus. Die Förderung für den Standard KfW 70 ist Ende März 2016 ausgelaufen.


Der Nachweis für den energetischen Standard erfolgt über eine Energiebedarfsrechnung. Hier müssen der Primärenergiebedarf und der Transmissionswärmeverlust in Prozent zum Referenzgebäude nach EnEV 2014 betrachtet werden. Beide Kennzahlen dürfen dabei die jeweilig maximal vorgeschriebene Größe nicht überschreiten. Ein KfW-Effizienzhaus 55 beispielsweise unterschreitet die Vorgaben und damit den Standard um 45 Prozent beim Primärenergiebedarf und 30 Prozent beim Transmissionswärmeverlust. Das KfW-Effizienzhaus 55 benötigt also nur 55 Prozent eines Standard-EnEV-Hauses.


Die Pflicht zum Austausch alter Heizkessel wird erweitert. Heizkessel mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, die vor dem 01.01.1985 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden. Ebenso dürfen Heizkessel, die nach dem 01.01.1985 eingebaut oder aufgestellt wurden, nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel, die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben. Erfasst werden demnach nur sogenannte Konstanttemperaturheizkessel. Eigentümer müssen auch dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 gedämmt sind.


Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen bestückt werden und deren Nennleistung 4 bis 400 kW beträgt, dürfen nur eingebaut bzw. aufgestellt werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 oder nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21.05.1992 versehen sind.

Diese Forderung gilt nicht für einzeln produzierte Heizkessel, Heizkessel mit Brennstoffen, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen, Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung oder Geräte mit einer Nennleistung kleiner 6 kW zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf.

Heizkessel dürfen in Gebäuden nur dann zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4a („Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln“) eingehalten werden.


Auch die Vorgaben für Energieausweise werden verschärft. Unter anderem wird die Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung eingeführt. Teil dieser Pflicht ist auch die Angabe der Energieeffizienzklasse A+ bis H. Diese Regelung betrifft allerdings nur neue Energieausweise für Wohngebäude, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellt werden. Darüber hinaus muss der Energieausweis nun auch an den Käufer oder neuen Mieter ausgehändigt werden.


Zur Stärkung des Vollzugs der EnEV werden außerdem unabhängige Stichprobenkontrollen für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen eingeführt (§ 26d).

Bei der Errichtung, Änderung, Erweiterung oder Ausbau von Gebäuden ist die Verordnung in der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung/Bauanzeige geltenden Fassung anzuwenden.


Bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben ist die Verordnung in der zum Zeitpunkt der Kenntnisgabe gegenüber der zuständigen Behörde bzw. zum Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung geltenden Fassung anzuwenden.


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