13. Gebäudeenergiegesetz wird EnEV, EnEG, EEWärmeG zusammenfassen

Aus Wärme&Wohnen Rechtskompendium
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Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) fasst die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zu einem einheitlichen Regelwerk zusammen. Dies geschieht im Sinne der strukturellen Neukonzipierung und Vereinfachung. Das BMWi und das BMUB haben am 23.01.2017 hierfür einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kältebereitstellung in Gebäuden“ vorgelegt. Dieses ersetzt die EnEV, das EnEG und das EEWärmeG und führt sie im neuen GEG zusammen.


Dem Zusammenschluss zum GEG folgen auch einige Neuerungen:

Die Neufassung der DIN V 18599 von Oktober 2016 soll die alten Bewertungsverfahren für die energetische Bewertung aller Gebäude ablösen und kann mit dem GEG verwendet werden. Das alte Berechnungsverfahren nach DIN 4108-6 und DIN 4701-10 darf für nicht gekühlte Wohngebäude übergangsweise noch bis Ende 2018 verwendet werden.

Für Wohngebäude enthält der Entwurf des GEG (wie auch die EnEV) einen Verweis auf die Bekanntmachung eines vereinfachten Verfahrens (EnEV easy).


Der energetische Standard eines „Niedrigstenergiegebäudes“ für Neubauten der öffentlichen Hand, der ab 2019 verpflichtend anzuwenden ist, soll definiert werden. Dieser Standard soll auf dem Niveau eines KfW-Effizienzhauses 55 liegen.

Der seit 1.1.2016 einzuhaltende Jahres-Primärenergiebedarf soll dafür um 26% unterschritten werden, die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um 12%. Eine Definition des entsprechenden Standards für den Neubau privater Wohn- und Nichtwohngebäude soll erst später (bis 2021) erfolgen.


Für die Errichtung neuer Gebäude soll künftig ein einheitliches Anforderungssystem gelten. Das bisherige Referenzgebäude (vgl. EnEV), welches ausschlaggebend für das Anforderungssystem ist, bleibt weitgehend unverändert, jedoch wird der Öl-Brennwertkessel durch einen Gas-Brennwertkessel ersetzt. Die zum 01.01.2016 in Kraft getretene Verschärfung der primärenergetischen Neubauanforderungen um 25 % bleibt bestehen.


Die Möglichkeiten zur Anrechnung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien sollen ausgeweitet werden. Dabei muss zwischen Neubauten mit und Neubauten ohne Stromspeicher unterschieden werden.


Die Primärenergiefaktoren sollen in einer noch zu erlassenden Verordnung unter Berücksichtigung der Klimawirkung der einzelnen Energieträger neu justiert werden. Zudem sollen Regelungen zur Berechnung der CO2-Emissionen festgelegt werden, die zukünftig zusätzlich in Energieausweisen anzugeben sind. Die Effizienzklassen orientieren sich nicht mehr an der Endenergie, sondern an der Primärenergie.

Der Primärenergiefaktor für einen mit Erdgas beheizten Neubau darf auf 0,6 angesetzt werden, wenn dort eine KWK-Anlage betrieben wird, aus der ein oder mehrere bestehende Nachbargebäude mitversorgt werden, und wenn dadurch in den Bestandsgebäuden Altanlagen mit schlechter Energieeffizienz ersetzt werden. Des Weiteren wird ein „Erfüllungsnachweis“ für Neubauten eingeführt.


Da im Koalitionsausschuss am 29.03.2017 keine Einigung erzielt werden konnte, ist eine Verabschiedung in dieser Legislaturperiode nicht mehr möglich und das GEG kann erst nach der Bundestagswahl weiter vorangetrieben werden. Daher ist es auch durchaus möglich, dass sich einige Punkte im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens noch ändern werden.


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