12. Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende

Aus Wärme&Wohnen Rechtskompendium
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Allgemein:

Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW) wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) verfasst und trat am 02. September 2016 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, langfristig den Energieverbrauch zu senken, Strom aus erneuerbaren Energien besser in den Markt zu integrieren und damit die Klimaschutzziele zu erreichen. Außerdem soll die Verbindung zwischen Erzeuger und Verbraucher – und damit das Verhältnis von Angebot und Nachfrage – optimiert werden.


Das Gesetz schreibt den Einbau intelligenter Messsysteme vor, die das Stromversorgungsnetz energiewendetauglich machen sollen. Intelligente Messsysteme bestehen aus einem digitalen Stromzähler (Smart Meter) und einer Kommunikationseinheit, dem Smart Meter Gateway. Das Smart Meter Gateway ermöglicht eine datenschutzkonforme Einbindung von Zählern in das intelligente Stromnetz.


Das GDEW teilt sich insgesamt auf in Regelungen zum Messstellenbetrieb, Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen und in besondere Aufgaben der Regulierungsbehörden. Der detaillierte Anwendungsbereich und die Begriffsbestimmungen können den Paragraphen §§ 1 und 2 des Gesetzes entnommen werden.


Messstellenbetriebsgesetz:

Das zentrale Element des GDEW ist das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Dies bündelt Regelungen zur Messung und beschreibt Rechte und Pflichten zum Messstellenbetrieb. Es regelt des Weiteren technische Anforderungen, die Finanzierung und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen.

Das MsbG regelt (und normiert) auch die Anforderungen an den Smart Meter Gateway Administrator. Der Administrator ist zuständig für die Einrichtung, Konfiguration, Installation und den Betrieb von intelligenten Messsystemen. Nach dem MsbG wird die Funktion des Smart Meter Gateway Administrators dem „grundzuständigen Messstellenbetreiber“ zugeordnet. Dies ist allerdings nicht verbindlich. Das MsbG stellt hier Wahlmöglichkeiten, wonach der Messstellenbetreiber auch wechseln kann. Zum Beispiel kann sich der jeweilige Verbraucher oder Anlagenbetreiber gezielt für ein anderes Unternehmen entscheiden. Ein Unternehmen kann die Grundzuständigkeit auch übertragen oder aber zur Übertragung verpflichtet werden, wenn es seinen Pflichten zur Einführung intelligenter Messsysteme nicht in genügender Art und Weise nachkommt.

Der Messstellenbetreiber hat sich zwei Zertifizierungsverfahren zu unterziehen. Einem im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens und einem weiteren beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) im Hinblick auf technische und organisatorische Anforderungen in Sachen Datenschutz und Datensicherheit.


Einbau von intelligenten Messsystemen:

Der Einbau der intelligenten Messsysteme ist für gewisse Verbraucher und Erzeuger verpflichtend. Für Verbraucher gilt die Einbaupflicht ab 2017, sofern sie einen Jahresstromverbrauch über 10.000 kWh haben. Verbraucher mit einem Jahresstromverbrauch zwischen 6.000 und 10.000 kWh sind dagegen erst ab 2020 zum Einbau verpflichtet. Für die Zuordnung zu den verschiedenen Einbaugruppen wird der durchschnittliche Jahresstromverbrauch der vorangegangen drei Kalenderjahre betrachtet. (Dezentrale) Erzeuger ab 7 kW installierter Leistung sollen ebenfalls ab 2017 mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden. Ein freiwilliger Einbau ist für beide Gruppen stets möglich.

Der Einbau der intelligenten Messsysteme wird allerdings erst dann zur Pflicht, wenn mindestens zwei Anbieter am Markt verfügbar sind.

Die Kosten für Einbau und Betrieb hat der jeweilige Verbraucher oder Anlagenbetreiber zu tragen, jedoch gibt es als Kostenschutz individuelle jährliche Preisobergrenzen (siehe Abb. 1), die dem Gesetz entnommen werden können. Problematisch ist, dass in dem Gesetz ab 2017 der Einbau von Gateways vorgeschrieben wird, deren Verfügbarkeit aber erst ab ca. 2018 besteht und nach jetziger Einschätzung die Eichung für Gateways erst ab 2020 möglich sein wird. Für bereits verbaute Messsysteme besteht Bestandsschutz für acht Jahre nach Einbau, wenn der Einbau mindestens bis zum 31. Dezember 2016 durchgeführt wurde.

Abb3 EinbauGateways.jpg

Abbildung 3: Einbaupflicht für Verbraucher und Erzeuger inkl. Preisobergrenzen (Quelle: BMWi)


Intelligente Messsysteme steuern und kommunizieren auch die Sparten Gas, Wasser und Heizwärme. Bislang wurden diese durch unterschiedliche Unternehmen gemessen und abgerechnet. Mit dem MsbG soll eine Technologie eingeführt werden, die spartenübergreifend einsetzbar ist. Der verpflichtende Einbau intelligenter Messsysteme gilt allerdings nur für die Sparte Strom. Es sollen laut BMWi aber Anreize für die anderen Sparten hinsichtlich der Vereinfachung und Kostenoptimierung geschaffen werden. Neue Gaszähler müssen – wie im bisherigen Energiewirtschaftsgesetz auch – in intelligente Messsysteme über eine Schnittstelle integrierbar sein. Das Kommunikations-Gateway verbindet die angeschlossenen Mess-, Steuer- oder Visualisierungs-Einrichtungen über ein Datennetzwerk oder per Mobilfunk mit der Infrastruktur des Energieversorgers. Dadurch können vorhandene Zähler unterschiedlicher Hersteller problemlos in bestehende Zählerfernauslese-Prozesse eingebunden werden.


Datenschutz:

Intelligente Messsysteme enthalten einen erhöhten Verkehr an Daten, die Aufschluss über das Verbrauchsverhalten von Privathaushalten geben können. Das MsbG enthält hierzu umfangreiche Regelungen zu der IT-Sicherheit der Gateways. Die Gateways müssen genau geprüft und zertifiziert werden. Das BSI stellt die Sicherheitszertifikate für die Produkte und Systeme aus. Intelligente Messsysteme müssen den Schutzprofilen und technischen Richtlinien des BSI entsprechen, nur so erhalten sie das Gütesiegel und dürfen verwendet werden. Entscheidend dabei ist das Konzept „privacy-by-design“. Dabei wird der Datenschutz schon bei der Entwicklung der Technik beachtet. Somit wird in Sachen Sicherheit vorgebeugt und nicht erst nachträglich darauf reagiert. Aufgrund der Komplexität wird die Zertifizierung noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Unternehmen dürfen daher noch so lange konventionelle Messsysteme verbauen und bis zu 8 Jahre nutzen, bis das BSI die „Technische Möglichkeit des Einbaus von intelligenten Messsystemen“ festgestellt hat.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Umgang mit den zu erhebenden Daten. Eine Datenübermittlung wird ausschließlich für energiewirtschaftlich notwendige Anwendungsfälle vorgesehen. Ein höherer Datenverkehr bedarf der Zustimmung des Verbrauchers. Lediglich bei variablen Tarifen, die feinere Messungen und Übermittlungen fordern, werden weitere Daten an Netzbetreiber und Lieferanten versendet.


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