11. Mieterstromgesetz

Aus Wärme&Wohnen Rechtskompendium
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Als Mieterstrom wird der Strom bezeichnet, der in einem Blockheizkraftwerk oder in einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an Letztverbraucher (insbesondere Mieter) in diesem Wohngebäude geliefert wird. Die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage für diese Stromlieferungen bleibt in voller Höhe erhalten. Es besteht also eine direkte Förderung von Mieterstrom. Von den Mietern nicht verbrauchter Strom kann ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist oder zwischengespeichert werden.

Das „Gesetz zur Förderung von Mieterstrom“ (Mieterstromgesetz) regelt die hierfür geltenden Bestimmungen. Der Referentenentwurf wurde am 21.03.2017 vom Bundeswirtschaftsministerium vorgelegt. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Ziel des Mieterstromgesetzes ist unter anderem der verstärkte Ausbau von Photovoltaik, eine umweltschonende Direktversorgung von Mietern und ein weiterer Schritt für die Energiewende.


Das Mieterstromgesetz ändert auch Vorschriften im EEG. Dazu gehören vor allem § 21 (Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag), § 23b (Besondere Bestimmung zur Höhe des Mieterstromzuschlags) und § 23c (Anteilige Zahlung).

Nach § 21 Abs. 3 besteht der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leitung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind, soweit er innerhalb dieses Gebäudes an einen Letztverbraucher geliefert und im Gebäude verbraucht worden ist. § 3 Nummer 50 (Begriffsbestimmung „Wohngebäude“) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mindestens 40 Prozent der Fläche des Gebäudes dem Wohnen dient. Die Strommenge nach Satz 1 muss so genau ermittelt werden, wie es die Messtechnik zulässt, die nach dem Messstellenbetriebsgesetz zu verwenden ist.


Nach § 100 Abs. 7 besteht für Strom aus Anlagen, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Betrieb genommen worden sind, kein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3. Der Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission gewährt werden.


Neben dem EEG werden durch das Mieterstromgesetz außerdem das Energiewirtschaftsgesetz, das KWK-Gesetz und die Marktstammdatenregisterverordnung geändert.


Um die vollumfängliche Versorgung der Mieterstromkunden sicherzustellen, werden diese gegebenenfalls mit (am Strommarkt beschafftem) Zusatz- und Reservestrom versorgt. Mieter und Vermieter profitieren vom Wegfallen einiger Kostenbestandteile im Vergleich zum Strombezug aus dem Netz. Dazu gehören Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgabe. Verbunden ist dies allerdings (laut BMWi) mit Verteilungseffekten zulasten anderer Stromkunden.


Die Akteure im Mieterstrommodell genießen zudem Vertragsfreiheit.


Weiterhin werden Änderungen im Gewerbesteuerrecht für Vermieter und im Körperschaftssteuergesetz für Wohnungsbaugesellschaften angekündigt, um derzeitige steuerliche Hemmnisse beim Mieterstrom abzubauen. Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieser Änderungen ist allerdings noch fraglich.


Der Ausbau von Mieterstrom erfolgt unter dem Regime des sogenannten atmenden Deckels des EEG. Der jährliche Ausbau im Bereich Mieterstrom wird auf 500 MW pro Jahr beschränkt. Der jährliche Gesamtausbau der Photovoltaik ist auf 2,5 GW pro Jahr beschränkt.


Die Höhe des Anspruchs auf den Mieterstromzuschlag wird aus den anzulegenden Werten für solare Strahlungsenergie nach dem EEG berechnet. Von den aktuellen EEG-Vergütungssätzen für Mieterstrom (PV), die der Anlagenbetreiber neben dem Erlös des Stromverkaufs bezieht, wird als Ausgleich ein einheitlicher Wert in Höhe von 8,5 Cent/kWh abgezogen. Dieser Abzug soll Mieterstromprojekte wirtschaftlich machen und zugleich Überrenditen verhindern. Es darf aber nicht vergessen werden, dass auch die EEG-Umlage in voller Höhe bezahlt werden muss.


Für 2017 ergeben sich folgende Mieterstrom-Vergütungssätze:

Tabelle 3: Mietstrom-Vergütungssätze

Leistungsklasse EEG 2017 Einspeisevergütung (Stand 01.02.2017) Vergütung
Bis 10 kW 12,31 ct/kWh 3,81 ct/kWh
Über 10 bis 40 kW 11,97 ct/kWh 3,47 ct/kWh
Über 40 bis 100 kW 10,71 ct/kWh 2,21 ct/kWh


Allerdings berechnet sich die Vergütung einer PV-Anlage, deren Leistung über 10 bzw. 40 kW hinausgeht, anteilig anhand der Vergütung der unterschiedlichen Leistungsklassen des EEG.

Die genaue Förderung für die verschiedenen Anlagengrößen zeigt folgende Tabelle:

Tabelle 4: Förderung je Anlagengröße

Anlagenleistung in kW Einspeisevergütung in ct/kWh Vergütung Mieterstrom in ct/kWh
10 12,31 3,81
20 12,14 3,64
30 12,08 3,58
40 12,06 3,56
50 11,79 3,29
60 11,61 3,11
70 11,48 2,98
80 11,38 2,88
90 11,31 2,81
100 11,25 2,75


Der Zeitpunkt für den Anspruch auf den Mieterstromzuschlag für Strom aus der Solaranlage ist in § 23b geregelt.


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