1. AVBFernwärmeV

Aus Wärme&Wohnen Rechtskompendium
Wechseln zu: Navigation, Suche

Die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme gibt es bereits seit dem 20.06.1980. Mit der letzten Änderung gilt sie seit 25.07.2013. Die AVBFernwärmeV regelt die Versorgungsbedingungen zwischen Fernwärmeversorgungsunternehmen und den Verbrauchern, dabei besonders den Vertrag zur Versorgung mit Fernwärme und seine Bestandteile.


Die Verordnung gilt nicht für den Anschluss und die Versorgung von Industrieunternehmen (vgl. § 1 Nr. 2). Nach § 1 Nr. 4 hat das Fernwärmeversorgungunternehmen seine allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben bzw. dem Kunden auf Verlangen unentgeltlich auszuhändigen.


Fernwärmeversorgungsverträge sind als Lieferungsverträge/Kaufverträge zu betrachten. Das bedeutet, dass die meisten Fragen anhand des BGB (§ 433ff) geprüft werden können. Dazu gehören beispielsweise Rechtsmängel oder die Rechte und Pflichten des Käufers und Verkäufers.


Der Vertragsabschluss (vgl. § 2) erfolgt schriftlich und kann in seiner Grundform anhand von § 433ff BGB verfasst werden. Entnimmt der Kunde Wärme aus dem Wärmenetz, so ist er verpflichtet dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen (vgl. § 2 Nr. 2).


Als Wärmeträger stellt das Fernwärmeversorgungsunternehmen Dampf, Kondensat oder Heizwasser zur Verfügung (vgl. § 4 Nr. 1). Diese dürfen den Anlagen nicht entnommen werden (vgl. § 22 Abs. 2). Die Wärme wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden und seiner Mieter zur Verfügung gestellt. Eine Weiterleitung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens (vgl. § 22 Abs. 1)


§ 10 beschreibt den Hausanschluss und seine notwendigen Anforderungen. Nach Absatz 4 gehört der Hausanschluss zu den Betriebsanlagen des Fernwärmeversorgungsunternehmens und steht in dessen Eigentum, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Der Anschlussnehmer muss den Hausanschluss zugänglich und frei von Beschädigungen halten und darf keine Einwirkungen vornehmen oder vornehmen lassen. Des Weiteren ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen berechtigt, die notwendigen Kosten für die Erstellung und erforderlichen Veränderungen des Hausanschlusses vom Anschlussnehmer zu verlangen (§ 10 Abs. 5).´Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer den etwa zu viel gezahlten Betrag zu erstatten (vgl. § 10 Abs.5).


Ähnlich wie in § 10 kann das Fernwärmeversorgungsunternehmen verlangen, dass der Anschlussnehmer unentgeltlich einen geeigneten Raum oder Platz zur Unterbringung der Übergabestation zur Verfügung stellt, soweit dies für ihn zumutbar ist (vgl. § 11 Abs. 1).


Die Laufzeit von Versorgungsverträgen beträgt höchstens zehn Jahre. Wird der Vertrag nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von neun Monaten vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich gekündigt, so gilt eine Verlängerung um jeweils weitere fünf Jahre als stillschweigend vereinbart. Bei Mietern beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate. (§ 32)


Oft werden Vorverträge zur Wärmeversorgung abgeschlossen. Sinn hinter diesen ist meist die Planungssicherheit auf beiden Seiten, denn ein Vorvertrag verpflichtet generell auch zum Abschließen des Hauptvertrags. Die AVBFernwärmeV stellt keine speziellen Anforderungen zum Abschluss von Vorverträgen. Es gelten hierfür die allgemeinen Bestimmungen.


Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu verfassen.